Was Fuhrparkmanager jetzt bei E-Autos beachten müssen ?

Flottenmanagerin klärt per Telefon die Haftungsfrage für Schäden an der Ladesäule eines Firmenwagens

Die Veränderung zur E-Mobilität im Flottenbereich ist ein technologischer Wandel, der tiefgreifende juristische Herausforderungen mit sich bringt. Abseits der offensichtlichen Kostenfaktoren (TCO) entsteht ein neuer Pflichtenkatalog für Fuhrparkmanager, der insbesondere die Bereiche Installation, Wartung, Haftung und Datenschutz neu definiert. Dieser Artikel beleuchtet die Kernpflichten eines Flottenmanagers zum Thema Elektromobilität. Von der korrekten Delegation der Halterhaftung über die rechtssichere Installation von Wallboxen und die Klärung von Haftungsfragen bei Ladeschäden bis hin zur Einhaltung der DSGVO beim Management von Ladedaten. Eine mangelnde Compliance in diesen Feldern kann für das Unternehmen und die verantwortliche Person empfindliche Strafen nach sich ziehen.

1. Die Halterhaftung als rechtlicher Grundstein

Die grundlegende rechtliche Verantwortung für jedes Fahrzeug liegt beim Halter – in den meisten Fällen dem Unternehmen. Diese Halterhaftung bleibt auch bei Elektrofahrzeugen bestehen und umfasst die Pflicht zur ordnungsgemäßen Registrierung, Versicherung und Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.

Die operative Verantwortung für den Fuhrpark kann zwar an den Fuhrparkmanager delegiert werden. Es ist jedoch entscheidend, dass diese Delegation schriftlich und ausdrücklich erfolgt, beispielsweise durch eine Ergänzung im Arbeitsvertrag oder eine separate Vereinbarung. Trotz operativer Delegation verbleibt die rechtliche Gesamtverantwortung beim Halter.

Gerade bei E-Fahrzeugen erweitert sich der Umfang der Pflichten des Fuhrparkmanagers, da er nun auch für die Sicherheit und Konformität der Ladeinfrastruktur verantwortlich ist.

2. Ladeinfrastruktur: Rechtssicherheit bei der Wallbox-Installation

Die Installation von Wallboxen, ob am Firmenstandort oder im Rahmen der privaten Nutzung durch Mitarbeiter zu Hause, ist ein zentraler Compliance-Punkt.

Die Rolle der Gefährdungsbeurteilung und Prüfpflichten

Die Basis für einen rechtssicheren Betrieb ist die Gefährdungsbeurteilung. Der Betreiber (das Unternehmen als Halter) muss systematisch Gefahren ermitteln, bewerten und Maßnahmen zur Risikobegrenzung festlegen, um zu verhindern, dass von der elektrotechnischen Anlage eine Gefahr (z. B. in Form eines Brandunfalls) ausgeht. Aus des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ergibt sich die Pflicht, elektrische Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass die Anlage nach der Errichtung und in regelmäßigen Zeitabständen während des Betriebs geprüft werden muss.

Erst- und Wiederholungsprüfungen

  1. Erstprüfung: Die Prüfung ortsfester Installationen (Wallboxen) ist nach den Anforderungen der DIN VDE 0100-600:2017-07 (Anforderungen an die Erstprüfung elektrischer Anlagen) durchzuführen.
    • Der Prüfablauf umfasst Besichtigen, Messen und Erproben der Anlage und muss dokumentiert werden. Die Prüfung darf ausschließlich durch eine Elektrofachkraft erfolgen.
    • Zu den essenziellen Checklistenpunkten zählen unter anderem: Durchgängigkeit der Leiter (Niederohmmessung), Isolationswiderstand der elektrischen Anlage, Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung (Schleifenimpedanz), Funktionsprüfung und die Prüfung des Erdungswiderstands.
  2. Wiederholungsprüfung: Die Anforderungen an die Wiederholungsprüfungen behandeln die DIN VDE 0105-100/A1 und die DGUV Vorschrift 3 (DGUV V3).

Prüfintervalle und Betriebsmittel

  • Die üblichen Prüffristen der DGUV V3 sind einzuhalten. Die Gefährdungsbeurteilung dient als Basis für die Festlegung der Prüffristen, die an das Alter und den Zustand der Anlage angepasst werden können. Die Zeitabstände der DGUV V3 dürfen jedoch nicht überschritten werden.
  • Ladeleitungen und Kabel gelten als ortsveränderliche Betriebsmittel. Da ihr Zustand maßgeblich durch den Umgang des Nutzers beeinflusst wird, sind hier engmaschige Prüfintervalle nach DGUV V3 festzulegen. Die Durchführung muss durch eine befähigte Person erfolgen.

Fachinstallationsvorgaben für die Ladeinfrastruktur der Elektromobilität

Die Installation der Wallbox darf niemals selbst durchgeführt werden, sondern muss stets ein Fachbetrieb (Elektrofachkraft) übernehmen. Der Installateur ist für den fachgerechten Einbau verantwortlich und haftet dafür.

Darüber hinaus besteht eine Meldepflicht gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber. Bei Ladeleistungen über muss die erforderliche Genehmigung beim Netzbetreiber eingeholt werden.

3. Haftungsfragen in der Praxis: Ladeschäden und Batteriebrände

Die Haftung bei Schäden an E-Fahrzeugen oder der Infrastruktur hängt maßgeblich von der Ursache und dem Nachweis eines Verschuldens ab. Fuhrparkmanager müssen die unterschiedlichen Deckungen der relevanten Versicherungen kennen.

Haftung bei Brandschäden (insbesondere in Tiefgaragen)

Die Lithium-Ionen-Batterien von Elektroautos bergen das Risiko, bei Defekten zu überhitzen und in Brand zu geraten. Ein Brand kann schnell auf andere Fahrzeuge oder das Gebäude übergreifen, was die Haftungsfrage komplex macht:

Schaden Verursacher / Ursache Deckende Versicherung
Schäden am eigenen E-Fahrzeug Kurzschluss, technischer Defekt am Akku. Teilkasko / Vollkasko (je nach Police)
Schäden an fremden Fahrzeugen Brand geht vom eigenen E-Fahrzeug aus. Kfz-Haftpflichtversicherung (bei nachgewiesenem Verschulden)
Gebäudeschäden (Tiefgarage) Brand greift auf Gebäudestruktur über. Gebäudeversicherung (ohne klare Schuld des Fahrzeughalters)
Produktionsfehler Ursache liegt in einem Mangel des Fahrzeugs/Akkus. Hersteller (Produkthaftungsgesetz)

Wichtig:
Die Haftung bei Brandschäden ist hochkomplex; die tatsächliche Deckung hängt immer von den spezifischen Versicherungspolicen und der Nachweisbarkeit des Verschuldens ab.

Wichtig für den Fuhrparkmanager im Bereich E-Mobilität:

  • Die Halterhaftung nach Abs. StVG greift nur, wenn der Schaden „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden ist.
  • Garagenbetreiber-Haftung: Wer eine Tiefgarage betreibt, muss für Sicherheit sorgen (z.B. Einhaltung von Brandschutzauflagen, regelmäßige Prüfung der Strominstallationen). Werden hier Mängel nachgewiesen, kann die Haftung beim Garagenbetreiber liegen.

Haftung bei allgemeinen Ladeschäden in der E-Mobilität

Entsteht ein Schaden am Ladekabel, der Wallbox oder der Fahrzeugelektronik während des normalen Ladevorgangs (ohne Brand), muss die Ursache geklärt werden:

  • Unsachgemäße Handhabung durch den Mitarbeiter: Hier greifen die allgemeinen Regelungen zur Fahrerhaftung und gegebenenfalls die Kaskoversicherung des Unternehmens.
  • Fehlerhafte Installation der Wallbox: Hier haftet in der Regel der installierende Fachbetrieb, sofern der Mangel auf einen Fehler bei der Montage oder der Erstprüfung zurückzuführen ist.
  • Technische Mängel der Wallbox: Liegt ein Defekt der Wallbox selbst vor, kann der Hersteller in die Pflicht genommen werden.

4. Datenschutz: Das digitale Minenfeld der Ladedaten (DSGVO) in der Elektromobilität

Elektrofahrzeuge und intelligente Ladesysteme sammeln permanent Daten – von Verbrauchsstatistiken bis hin zu Ladeort, Ladedauer und Nutzungszeit. Viele dieser Informationen sind personenbezogene Daten und fallen somit unter die DSGVO.

Der Fuhrparkmanager muss hierbei zwei kritische Punkte beachten:

Rechtsgrundlage für die Datenerfassung

Die Verarbeitung der Ladedaten (insbesondere, wenn sie den Standort oder das individuelle Fahrverhalten betreffen) ist nur zulässig, wenn eine klare Rechtsgrundlage vorliegt. Im Flottenmanagement sind dies in der Regel:

  1. Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO): Der Mitarbeiter muss der Erfassung freiwillig und transparent zugestimmt haben.
  2. Vertragliche Notwendigkeit (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO): Die Daten sind zwingend erforderlich, um den Dienstwagenvertrag oder die Abrechnung des Ladestroms zu erfüllen.

Standortdaten und Tracking

Die Erfassung von Standortdaten (GPS-Daten während der Fahrt oder des Ladevorgangs) kann schnell zu einem Verstoß gegen die DSGVO führen, wenn sie über das notwendige Maß hinausgeht oder ohne klare Einwilligung erfolgt. Der Fuhrparkmanager muss sicherstellen, dass die Erhebung der Daten einem bestimmten, legitimen Grund dient und der Mitarbeiter transparent darüber informiert wird. Bei privaten Ladevorgängen muss die Privatsphäre gewährleistet sein, beispielsweise durch die strikte Trennung von geschäftlichen und privaten Ladeprotokollen.

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